Jugendordnung des Turnverein Bornich 1912 e.V

§ 1


Die Jugendordnung gilt im Rahmen der Vereinssatzung für alle Mitglieder des Vereins
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Sie dient der Förderung der Jugend im sportlichen
und außersportlichen Bereich.


§ 2


Die Wahrnehmung der Jugendordnung erfolgt durch die Jugendversammlung und den
Jugendausschuss.


§ 3


Einmal im Jahr - in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung

des Vereins - beruft der Jugendausschuss die Vereinsjugendversammlung ein.

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 25.

Lebensjahr. Alle Teilnehmer sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann auch durch die

gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden. Die Jugendbetreuer/innen besitzen

ebenfalls Stimmrecht.


§ 4


Aufgaben der Vereinsjugendversammlung:
a) Wahl der / des Vereinsjugendsprechers/in,
b) Bestätigung der Jugendsprecher/innen der Abteilungen, welche mindestens 16 Jahre alt sein müssen,
c) Verabschiedung und Änderung der Jugendordnung (Änderungen der Jugendordnung, die eine Änderung der Vereinssatzung nach sich ziehen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Vereins),
d) Festlegen von Schwerpunkten in der Jugendarbeit,
e) Vorschläge für das Jahresprogramm,
f) Verabschiedung des Jugendetats.


§ 5


Der Vereinsjugendausschuss besteht aus der / dem Vereinsjugendsprecher/in, der /

dem Stellvertreter/in, den Jugendbetreuern/innen, den Jugendtrainern/innen und den

Jugendsprechern/innen der Abteilungen. Er ist für die Jugendarbeit des Vereins

verantwortlich und führt die Beschlüsse der Jugendversammlung aus. Den Vorsitz

übernimmt die / der Vereinsjugendsprecher/in. Die / der Vereinsjugendsprecher/in vertritt

die Vereinsjugend im geschäftsführenden Vorstand des Vereins.


§ 6


Aufgaben des Vereinsjugendausschusses:
a) Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten,
b) Koordination der Jugendarbeit im Verein,
c) Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit,
d) Herstellung enger Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, dem
Kreisjugendring und den Organen der öffentlichen und freien Jugendpflege,
e) Aufstellung und Durchführung des Jahresprogramms
f) Einberufung der Vereinsjugendversammlung.

 

§ 7


Der Vereinsjugendausschuss kann bei Verfehlungen Jugendlicher insbesondere gegen
die Interessen des Vereins, den Antrag nach § 3 Ziffer 3 oder § 6 der Vereinssatzung
beim Gesamtvorstand stellen.


§ 8


Die / der Vereinsjugendsprecher/in wird der Mitgliederversammlung vom

Vereinsvorstand zur Bestätigung vorgeschlagen.
Die / der Vereinsjugendsprecher/in gehört dem geschäftsführenden Vorstand an.


§ 9


Der Verein stellt der Jugend einen Etat zur Verfügung. Der Jugendetat wird vom
Vereinsjugendausschuss überwacht.


§ 10


Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung. Sie tritt gemäß dem Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 24. Februar 1989 und dem Beschluss der
Vereinsjugendversammlung vom 21. Januar 1990 in Kraft.