Satzung des Turnverein Bornich 1912 e.V.

§ 1
Name, Sitz und Zweck


1. Der am 24. April 1912 in Bornich gegründete Turnverein führt den Namen
„Turnverein Bornich 1912 e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Bornich. Er ist Mitglied des
Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der
zuständigen Landesfachverbände. Er ist in das Vereinsregister beim jeweils
zuständigen Amtsgericht eingetragen.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung des Amateursports. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein
ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.


2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die
Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 3
Verlust der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist
von 6 Wochen zulässig.

 

3. Ein Mitglied kann - nach vorheriger Anhörung - vom Vorstand aus dem Verein

ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung

von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben

unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhaften Handlungen.


Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

4. Gegen diesen Bescheid kann Einspruch erhoben werden, über den in einer

außerordentlichen Mitgliederversammlung verhandelt wird.

 

§ 3 a
Ehrenmitgliedschaft und Beitragsfreiheit


1. Ein Mitglied erhält nach 50-jähriger ununterbrochenen Mitgliedschaft im Turnverein Bornich die Ehrenmitgliedschaft.

 

2. Ehrenmitglieder werden von der Beitragszahlung frei gestellt. Die Beitragsfreiheit tritt

jedoch frühestens mit dem Erreichen des jeweils geltenden gesetzlichen

Renteneintrittsalter ein.


§ 4
Beiträge


1. Der monatliche Mitgliederbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.

 

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit


1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder

können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Sie haben Stimmrecht

in der Jugendversammlung.


2. Bei der Wahl der Jugendsprecherin bzw. des Jugendsprechers haben alle Mitglieder

des Vereins bis zum 25. Lebensjahr Stimmrecht.


3. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.


§ 6
Maßregelungen


Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und

der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende

Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen

des Vereins.


Der Bescheid über diese Maßnahmen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


§ 7
Vereinsorgane


Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

 

§ 8
Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.


2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung ) findet in jedem

Jahr statt.


3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von acht
Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt, oder
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.


4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar

durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der „Wochenzeitung

für die Verbandsgemeinde Loreley“. Zwischen dem Tag der Einladung und dem

Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von einer Woche liegen.


5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.


6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.


7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten

Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der ersten Vorsitzenden /

des ersten Vorsitzenden bzw. der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters

den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der

erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der

Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens

drei Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Vorsitzenden / beim Vorsitzenden

des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung

mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen

werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte
Mitglieder es beantragen.


§ 9
Vorstand


1. Der Vorstand arbeitet:


a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus der / dem Vorsitzenden,
                         der / dem stellvertretenden Vorsitzenden,
                         der / dem Geschäftsführer/in,
                         der / dem stellvertretenden Geschäftsführer/in,
                         der / dem ersten Kassierer/in,
                         der / dem zweiten Kassierer/in,
                         der / dem dritten Kassierer/in,
                         den Beisitzern,
                         und der / dem Jugendsprecher/in.


b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand (a),
                         den Abteilungsleitern/innen,
                         den Jugendsprechern/innen der Abteilungen.


2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die / der Vorsitzende und die / der

Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von

ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird die / der

Stellvertreter/in jedoch nur bei Verhinderung der / des 1. Vorsitzenden tätig.


3. Die / der Jugendsprecher/in wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von

der Jugend des Vereins gewählt (vergl. § 5, Ziffer 2). Die Wahl bedarf der

Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.


4. Der Vorstand leitet den Verein. Die / der Vorsitzende beruft die Sitzungen des

Vorstandes ein und leitet sie. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das

Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der

Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein

neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.


5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Bewilligung von Ausgaben,
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.


6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben,
deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der
Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend
zu informieren.

7. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die
Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des
Vereins.


8. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen

der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.


§ 10
Ausschüsse


1. Der Vorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren
Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.


2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch die / den

Geschäftsführer/in im Auftrage der zuständigen Leiterin / des zuständigen Leiters

einberufen.

 

§ 11
Abteilungen


1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im
Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.


2. Die Abteilung wird durch die / den Abteilungsleiter/in, ihre/n / seine/n Stellvertreter/in

und Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.


3. Abteilungsleiter/in, Stellvertreter/in und Mitarbeiter/innen werden von der

Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen

des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung

verpflichtet.


§ 12
Protokollierung der Beschlüsse


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse,

sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen,

das von der / vom Versammlungsleiter/in und dem von Ihr / ihm bestimmten

Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 13
Wahlen


Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren, die

Kassenprüfer/innen jährlich gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die / der

Nachfolger/in gewählt ist. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.


§ 14
Kassenprüfung


Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung

des Vereins gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten der

Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht und beantragen bei

ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der / des

Kassierers/in.

 

§ 15
Jugendordnung


Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung.

 

§ 16
Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.


2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder
b) von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.


3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten

Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei

Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die

Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung

weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite

Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der

anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.


4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein
Vermögen an die Gemeinde Bornich mit der Zweckbestimmung, dass dieses
Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet
werden darf.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.04.2015 beschlossen und vom Amtsgericht Koblenz mit Schreiben vom 15.07.2015 genehmigt und ins Vereinsregister eingetragen.